Fehlerhafte Widerrufsbelehrung beim Online-Einkauf, Folgen?
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Fehlerhafte Widerrufsbelehrung beim Online-Einkauf, Folgen?
Sachverhalt :
Ein großer norddeutscher Filial- und Internetversandhändler mit ~ 100 Mio € Jahresumsatz hat seinen Sitz innerhalb der Stadt verlegt. Die Handelsregisternummer bleibt identisch. Ich habe 4 Monate nach dem Umzug eine Internetbestellung aufgegeben. Bei dem Erhalt der Bestell- = Auftragsbestätigung per E-Mail sehe ich, dass als "Verkäufer" noch die alte Adresse genannt wird. Auch die Widerrufsbelehrung nennt die alte Adresse. In den AGB und im Impressum der Seite wird die neue Adresse genannt.
Laut dem neuen Widerrufsrecht 2011 soll jedoch eine "ladungsfähige Adresse" genannt werden. Das ist meiner Ansicht nach NICHT erfolgt?
Gilt dann diese Widerrufsbelehrung mit einer falschen Adresse? Hat die Firma damit gegen mich einen Anspruch auf Nutzungswertersatz gemäß § 312e BGB?
Ein großer norddeutscher Filial- und Internetversandhändler mit ~ 100 Mio € Jahresumsatz hat seinen Sitz innerhalb der Stadt verlegt. Die Handelsregisternummer bleibt identisch. Ich habe 4 Monate nach dem Umzug eine Internetbestellung aufgegeben. Bei dem Erhalt der Bestell- = Auftragsbestätigung per E-Mail sehe ich, dass als "Verkäufer" noch die alte Adresse genannt wird. Auch die Widerrufsbelehrung nennt die alte Adresse. In den AGB und im Impressum der Seite wird die neue Adresse genannt.
Laut dem neuen Widerrufsrecht 2011 soll jedoch eine "ladungsfähige Adresse" genannt werden. Das ist meiner Ansicht nach NICHT erfolgt?
Gilt dann diese Widerrufsbelehrung mit einer falschen Adresse? Hat die Firma damit gegen mich einen Anspruch auf Nutzungswertersatz gemäß § 312e BGB?
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Xiphoph
Phimose-Horst äußerte folgendes: Laut dem neuen Wiederrufsrecht soll jedoch eine "ladungsfähige Adresse" genannt werden.
Ladnungfähig ist auch die Anschrift eines Servicedienstleisters der derartige Dienstleistungen bzw. deren Bearbeitung erbringt. Ladungsfähig wäre auch z.B. die Anschrift eines Rechtsanwaltes mit entsprechender Vollmacht. Oder eine Anschrift an die Klagen oder andere Schriftstücke wirksam zustellt werden können. In deinem Fall könnte ich Dir auch etwas wirksam an Deinen Arbeitgeber zustellen. Solange ich nachweisen kann das Du die Möglichkeit hattest davon Kenntnis zu nehmen.
Genderfotzen-Ficker äußerte folgendes:Das ist meiner Ansicht nach NICHT erfolgt?
Eben doch, genaueres habe ich oben ausgeführt.
Herr Roin äußerte folgendes: Gilt dann diese Widerrufsbelehrung mit einer falschen Adresse?
Ja! Selbst wenn, man davon ausgeht das die Adresse nicht ladungsfähig war stellt dies einen heilbaren Mangel dar. Denn eine Klage, oder einen Wiederruf hätte der Käufer (Du) ohne weiteres zustellen können. Eine Klage des Gerichtes wird per PZU zugestellt, diese ist innerhalb des Inlades nachzusenden. Es obliegt der Post ggf. eine neue Adresse zu ermitteln solange nach den Umständen des Einzellfalls möglich ist. Das war ja zweifelsohne der Fall. Deinen Wiederruf hättest Du ja auch postalisch oder per Mail zustellen können weil Dir die neue Adresse ja bekannt war.
Josef Stalin äußerte folgendes: Hat die Firma damit gegen mich einen Anspruch auf Nutzungswertersatz gemäß § 312e BGB?
Ja! Weil die Belehrung über den Widerruf ja gültig war.
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