Info: wann Sex mit Minderjährigen strafbar ist
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Info: wann Sex mit Minderjährigen strafbar ist
Info: wann Sex mit Minderjährigen strafbar ist
Blasebalg
Herr Hitler äußerte folgendes:Klare Bestimmungen
Wann ist Sex mit Minderjährigen strafbar?
Das deutsche Strafrecht macht es unmissverständlich klar: Sex mit Kindern unter 14 Jahren ist ausnahmslos verboten und strafbar. Schwieriger wird es, wenn sie älter sind.
Das Strafrecht schützt die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen mit einem abgestuften System: Sexuelle Handlungen an Kindern unter 14 Jahren sind ausnahmslos verboten und strafbar. Der Begriff der sexuellen Handlung setzt keineswegs voraus, dass es zum Geschlechtsverkehr kommt - so kann beispielsweise ein Zungenkuss ausreichen.
Bei Jugendlichen zwischen 14 und 16 ist auch einvernehmlicher Sex dann strafbar, wenn der Täter älter als 21 ist und "die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt". Der Altersabstand soll sicherstellen, dass nur Fälle eines "gefährdungstypischen Machtgefälles" erfasst werden und nicht jugendtypische Beziehungen.
Bei Jugendlichen zwischen 16 und 18 geht der Gesetzgeber dagegen grundsätzlich davon aus, dass sie eigenverantwortlich über sexuelle Kontakte entscheiden können. Deshalb sind sexuelle Handlungen nur strafbar, wenn der Täter sie "unter Ausnutzung einer Zwangslage" verübt. Dies kann dem Standardkommentar zum Strafgesetzbuch zufolge etwa die Notsituation eines Drogenabhängigen sein; nicht hingegen das "zwingende" Bedürfnis, eine Wahl zum Topmodel zu gewinnen.
Blasebalg
Naja.
Antworten wird es wohl eher nicht auf der HP irgendwelcher Nachrichtensender verpackt in ein paar Zeilen geben.
Die Antworten stehen im Strafgesetzbuch und zwar hier :
Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG005002307
Da wieder für unser eins interessant:
Oder anders ausgedrückt: vor Gericht und auf hoher See...
Antworten wird es wohl eher nicht auf der HP irgendwelcher Nachrichtensender verpackt in ein paar Zeilen geben.
Die Antworten stehen im Strafgesetzbuch und zwar hier :
Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG005002307
Da wieder für unser eins interessant:
Zitat:§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
...
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft...
(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt...
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
Oder anders ausgedrückt: vor Gericht und auf hoher See...
-
Polle
VSEM PIZDEC äußerte folgendes: Bei Jugendlichen zwischen 14 und 16 ist auch einvernehmlicher Sex dann strafbar, wenn der Täter älter als 21 ist und "die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt". Der Altersabstand soll sicherstellen, dass nur Fälle eines "gefährdungstypischen Machtgefälles" erfasst werden und nicht jugendtypische Beziehungen.
Nun, auch "jugenduntypische" Beziehungen bleiben straffrei selbst wenn der Kerl 72 und die kleine 14 ist. Solange eben die fehlende Einsichtfähigkeit des "Opfers" in sein persönliches tun und lassen nicht behindert ist, oder der "Täter" "die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt". Dabei muss dem "Täter" diese auch bewusst sein.
Rasputin äußerte folgendes:Bei Jugendlichen zwischen 16 und 18 geht der Gesetzgeber dagegen grundsätzlich davon aus, dass sie eigenverantwortlich über sexuelle Kontakte entscheiden können. Deshalb sind sexuelle Handlungen nur strafbar, wenn der Täter sie "unter Ausnutzung einer Zwangslage" verübt. Dies kann dem Standardkommentar zum Strafgesetzbuch zufolge etwa die Notsituation eines Drogenabhängigen sein; nicht hingegen das "zwingende" Bedürfnis, eine Wahl zum Topmodel zu gewinnen.
Auch das ist nur eingeschränkt richtig. Handlungen mit Personen unter 18 Jahren dürfen auch nicht gegen Entgelt vorgenommen werden.
Bleibt noch die Ausnahme "Sex mit Abhängigen", dürfte § 174 des Strafgesetzbuches sein (sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen).
§174
(1) Wer sexuelle Handlungenan einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oderan seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Also auch dort die Finger weg, die Herren Lehrer können ein Lied davon singen, pfeiffen oder sabbern!
Gruß
Johnny, gottseidank von diesem Laster ungeprüft!
§174
(1) Wer sexuelle Handlungenan einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oderan seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Also auch dort die Finger weg, die Herren Lehrer können ein Lied davon singen, pfeiffen oder sabbern!
Gruß
Johnny, gottseidank von diesem Laster ungeprüft!
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Johnny
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