Unterhaltszahlungen vermeidbar?
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Unterhaltszahlungen vermeidbar?
Die Nutte N. hat erst im 5. Monat gemerkt, daß sie schwanger ist. Eine Abtreibung kommt also nicht mehr in Betracht. Sie behauptet, daß Kunde K., der ihr namentlich bekannt ist, der Vater sei. K. streitet das ab. Es soll ein Vaterschaftstest gemacht werden.
Frage 1: wer bezahlt den Vaterschaftstest? Die offiziell arbeitslose und mittellose N. wohl kaum. K., der abstreitet der Vater zu sein? Springt das Jugendamt ein? Prozeßkostenhilfe?
Der Vaterschaftstest beweist einige Tage später, daß K. tatsächlich der Vater ist. Jetzt geht's los.
Frage 2: muß sich der erwiesene Vater an den Kosten für den Vaterschaftstest beteiligen?
In der Folgezeit macht K. beim Jugendamt/Vormundschaftsgericht geltend, daß das Kind bei solch einer Mutter nicht in einer geschützten Umgebung aufwachsen kann (Prostitution, Drogen) und daher für das Kind eine sehr schlechte Sozialprognose zu befürchten ist. K. versucht damit, bei den Behörden zu erreichen, daß das Kind der N. möglichst bald nach der Entbindung weggenommen wird. Offizielle Argumentation von K.: dem Kind würde es wesentlich besser gehen, wenn es frühzeitig zur Adoption freigegeben wird bzw. möglichst bald in eine Pflegefamilie kommt.
Frage 3: hätte diese Vorgehensweise von K. Aussicht auf Erfolg?
Ziel ist für K. natürlich nicht das Wohl des Kindes, sondern die Vermeidung von Unterhaltszahlungen. Was zu den beiden letzten Fragen führt.
Frage 4: entfallen die Unterhaltszahlungen für den Vater, wenn das Kind dauerhaft nicht bei ihm und auch nicht bei der leiblichen Mutter lebt?
Frage 5: was könnte K. weiterhin tun, um keine Alimente zahlen zu müssen?
E.T.S.,
Ficken =
Kinder =
Frage 1: wer bezahlt den Vaterschaftstest? Die offiziell arbeitslose und mittellose N. wohl kaum. K., der abstreitet der Vater zu sein? Springt das Jugendamt ein? Prozeßkostenhilfe?
Der Vaterschaftstest beweist einige Tage später, daß K. tatsächlich der Vater ist. Jetzt geht's los.
Frage 2: muß sich der erwiesene Vater an den Kosten für den Vaterschaftstest beteiligen?
In der Folgezeit macht K. beim Jugendamt/Vormundschaftsgericht geltend, daß das Kind bei solch einer Mutter nicht in einer geschützten Umgebung aufwachsen kann (Prostitution, Drogen) und daher für das Kind eine sehr schlechte Sozialprognose zu befürchten ist. K. versucht damit, bei den Behörden zu erreichen, daß das Kind der N. möglichst bald nach der Entbindung weggenommen wird. Offizielle Argumentation von K.: dem Kind würde es wesentlich besser gehen, wenn es frühzeitig zur Adoption freigegeben wird bzw. möglichst bald in eine Pflegefamilie kommt.
Frage 3: hätte diese Vorgehensweise von K. Aussicht auf Erfolg?
Ziel ist für K. natürlich nicht das Wohl des Kindes, sondern die Vermeidung von Unterhaltszahlungen. Was zu den beiden letzten Fragen führt.
Frage 4: entfallen die Unterhaltszahlungen für den Vater, wenn das Kind dauerhaft nicht bei ihm und auch nicht bei der leiblichen Mutter lebt?
Frage 5: was könnte K. weiterhin tun, um keine Alimente zahlen zu müssen?
E.T.S.,
Ficken =
Kinder =
Ein bloß fiktiver Fall?
Ich habe Familienrecht immer gehasst, zumal es auch laufend durch Fortentwicklung der Rechtsprechung in Bewegung ist. Insofern übernehme ich für die nachfolgenden Antworten noch weniger Gewähr als für alles, was ich hier sonst schreibe.
zu Fragen 1) und 2): Kosten eines Vaterschaftstests
Es ist zunächst einmal zu unterscheiden zwischen privaten und gerichtlich angeordneten Tests. Wird ein Vaterschaftstest bei einem privaten Institut in Auftrag gegeben, so wird dieser vor Gericht nicht anerkannt. Diese DNA-Analyse muss dann natürlich derjenige bezahlen, der den Auftrag erteilt hat.
Im Normalfall ordnet das Gericht einen Vaterschaftstest an, nämlich dann, wenn der Vater beim Jugendamt gegen die Vaterschaft Einspruch erhebt, weil er nicht davon überzeugt ist, der Erzeuger zu sein. Die Kosten dieses Tests hat der Vater zunächst einmal nicht zu tragen. Diese und auch die übrigen Gerichtskosten trägt wie in jedem zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller/Kläger, also die Mutter. Ist in wie in dem geschilderten Fall die Mutter mittellos, hilft das Jugendamt und trägt auch erstmal die Kosten.
Ist das Ergebnis des Tests positiv und wird die Vaterschaft vom Gericht festgestellt, trägt der Vater letztlich die Kosten des Verfahrens und damit auch des Tests. D.h. man wird von ihm Kostenerstattung verlangen. Wie sonst auch: Wer vor Gericht verliert, muss zahlen.
zu Frage 3): Adoptionsfreigabe zum Wohle des Kindes
Rein rechtlich gesehen würde ich auf jeden Fall sagen: Ja! Ob das in der Praxis auch tatsächlich so klappt, steht auf einem anderen Blatt. Dazu fehlen mir jegliche Erfahrungswerte.
zu Frage 4): Unterhaltspflicht des leiblichen Vaters nach Adoption
Diese Frage ist eindeutig mit Ja zu beantworten, sofern die Frage von einer Adoption ausgeht. Nach § 1754 BGB erwirbt ein Kind durch Adoption die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des annehmenden Ehepaars bzw. des alleinstehenden Annehmendem. Mit der Folge, dass alle verwandtschaftlichen Beziehungen zu den bisherigen Eltern erlöschen (§ 1755 BGB). Mit dem Verwandtschaftsverhältnis erlöschen dann auch alle Rechte und Ansprüche, die sich aus diesem ergeben, insbesondere zukünftige Unterhaltsansprüche. Ansprüche des Kindes für die zurückliegende Zeit, auch solche auf rückständigen Unterhalt, bleiben aber nach der Adoption bestehen. Stichtag ist die Zustellung des Adoptionsbeschlusses.
Ist das Kind jedoch im Rahmen der Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII [=Art. 1 d. Kinder- und Jugendhilfegesetzes, KJHG] lediglich in einer Pflegefamilie (§ 33 SGB VIII) untergebracht ohne von dieser adoptiert zu sein, berührt dies die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern hingegen nicht!
zu Frage 5): Umgehung der Unterhaltspflicht
Ganz einfach - zumindest theoretisch und im Grundsatz : Schlicht nicht leistungsfähig sein! Siehe § 1603 BGB:
Alternativ: Auswandern!
Vitus
Ich habe Familienrecht immer gehasst, zumal es auch laufend durch Fortentwicklung der Rechtsprechung in Bewegung ist. Insofern übernehme ich für die nachfolgenden Antworten noch weniger Gewähr als für alles, was ich hier sonst schreibe.
zu Fragen 1) und 2): Kosten eines Vaterschaftstests
Es ist zunächst einmal zu unterscheiden zwischen privaten und gerichtlich angeordneten Tests. Wird ein Vaterschaftstest bei einem privaten Institut in Auftrag gegeben, so wird dieser vor Gericht nicht anerkannt. Diese DNA-Analyse muss dann natürlich derjenige bezahlen, der den Auftrag erteilt hat.
Im Normalfall ordnet das Gericht einen Vaterschaftstest an, nämlich dann, wenn der Vater beim Jugendamt gegen die Vaterschaft Einspruch erhebt, weil er nicht davon überzeugt ist, der Erzeuger zu sein. Die Kosten dieses Tests hat der Vater zunächst einmal nicht zu tragen. Diese und auch die übrigen Gerichtskosten trägt wie in jedem zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller/Kläger, also die Mutter. Ist in wie in dem geschilderten Fall die Mutter mittellos, hilft das Jugendamt und trägt auch erstmal die Kosten.
Ist das Ergebnis des Tests positiv und wird die Vaterschaft vom Gericht festgestellt, trägt der Vater letztlich die Kosten des Verfahrens und damit auch des Tests. D.h. man wird von ihm Kostenerstattung verlangen. Wie sonst auch: Wer vor Gericht verliert, muss zahlen.
zu Frage 3): Adoptionsfreigabe zum Wohle des Kindes
Rein rechtlich gesehen würde ich auf jeden Fall sagen: Ja! Ob das in der Praxis auch tatsächlich so klappt, steht auf einem anderen Blatt. Dazu fehlen mir jegliche Erfahrungswerte.
zu Frage 4): Unterhaltspflicht des leiblichen Vaters nach Adoption
Diese Frage ist eindeutig mit Ja zu beantworten, sofern die Frage von einer Adoption ausgeht. Nach § 1754 BGB erwirbt ein Kind durch Adoption die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des annehmenden Ehepaars bzw. des alleinstehenden Annehmendem. Mit der Folge, dass alle verwandtschaftlichen Beziehungen zu den bisherigen Eltern erlöschen (§ 1755 BGB). Mit dem Verwandtschaftsverhältnis erlöschen dann auch alle Rechte und Ansprüche, die sich aus diesem ergeben, insbesondere zukünftige Unterhaltsansprüche. Ansprüche des Kindes für die zurückliegende Zeit, auch solche auf rückständigen Unterhalt, bleiben aber nach der Adoption bestehen. Stichtag ist die Zustellung des Adoptionsbeschlusses.
Ist das Kind jedoch im Rahmen der Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII [=Art. 1 d. Kinder- und Jugendhilfegesetzes, KJHG] lediglich in einer Pflegefamilie (§ 33 SGB VIII) untergebracht ohne von dieser adoptiert zu sein, berührt dies die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern hingegen nicht!
zu Frage 5): Umgehung der Unterhaltspflicht
Ganz einfach - zumindest theoretisch und im Grundsatz : Schlicht nicht leistungsfähig sein! Siehe § 1603 BGB:
Zitat:Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Alternativ: Auswandern!
Vitus
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Vitus
Das Ziel muß die Adoption sein!
Moin Vitus,
wie ich an Deiner Antwort sehe, hat die o. b. Vorgehensweise tatsächlich Aussicht auf Erfolg, sofern (WICHTIG!) das Kind am Ende adoptiert wird. Mal gut, daß es genug Paare gibt, die zeugungsunfähig sind und sich nichts Tolleres als ein Kind vorstellen können. Danke für die Hilfe bzw. Einschätzung, das könnte so manchem Nuttenficker weiterhelfen.
wie ich an Deiner Antwort sehe, hat die o. b. Vorgehensweise tatsächlich Aussicht auf Erfolg, sofern (WICHTIG!) das Kind am Ende adoptiert wird. Mal gut, daß es genug Paare gibt, die zeugungsunfähig sind und sich nichts Tolleres als ein Kind vorstellen können. Danke für die Hilfe bzw. Einschätzung, das könnte so manchem Nuttenficker weiterhelfen.
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