Darf man mit einer geistig Behinderten ficken?
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Darf man mit einer geistig Behinderten ficken?
Habe schon mal versucht eine Antwort darauf im Internet zu finden , aber Fehlanzeige , also mal angenommen die Frau ist volljährig und der Fick findet im beiderseitigem Einvernehmen statt, und es besteht kein Abhängigkeitsverhältniss, ist so etwas dann erlaubt oder verboten ? Schließlich ist die Frau wenn sie geistig Behindert ist ja irgendwie auf den Stand eines mehr oder weniger Jahre alten Kindes. Oder richtet sich das nach dem Grad der Behinderung ? Vielleicht kann mir hier jemand die Frage beantworten. Gruß Onkel Lulli
Die Frage ist sehr, sehr einfach zu beantworten.
Ja, darf Man(n). Für die Strafbarkeit kommt es lediglich auf das biologische Alter und das Einverständnis der Partnerin an. Daher kommt auch die Anwendung von § 179 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Weil der Fragesteller ja von einem Einvernehmen ausgeht, und nicht von einem willen- und oder wehrlosen Wesen.
Des Weiteren bitte ich darum, nur noch sinnvolle und ernstzunehmende Fragen zu stellen. Kein ... Was wäre wenn der Mond nicht wäre oder ähnlichen Pittiplatsch. Solchen Kram werde ich ohne weitere Diskussion dorthin verschieben wo er hingehört.
Ja, darf Man(n). Für die Strafbarkeit kommt es lediglich auf das biologische Alter und das Einverständnis der Partnerin an. Daher kommt auch die Anwendung von § 179 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Weil der Fragesteller ja von einem Einvernehmen ausgeht, und nicht von einem willen- und oder wehrlosen Wesen.
Des Weiteren bitte ich darum, nur noch sinnvolle und ernstzunehmende Fragen zu stellen. Kein ... Was wäre wenn der Mond nicht wäre oder ähnlichen Pittiplatsch. Solchen Kram werde ich ohne weitere Diskussion dorthin verschieben wo er hingehört.
QVitus
Danke,so hab ich mir das vorgestellt! Dieser Bereich geht nicht ohne Dich,sind halt so bestimmte Feinheiten zwischen "Hobbyjuristen" und halt der Tatsache. Du weisst aber genau was ich meine. Danke das Du hier aufpasst ,sonst geht diese Sache hier zur Katastrophe über!
@Der Baron
Tschuldigung! Logo kennst Du Dich aus,aber bestimmte direkte Sachen,kann das halbe Forum im Jurakram dem Vitus nicht die Hand reichen! Doch nicht böse gemeint! Studiert ist halt studiert..
Zum Thema zurück.
Gehe bei so etwas eh nicht bei,nicht mein Ding!
Danke,so hab ich mir das vorgestellt! Dieser Bereich geht nicht ohne Dich,sind halt so bestimmte Feinheiten zwischen "Hobbyjuristen" und halt der Tatsache. Du weisst aber genau was ich meine. Danke das Du hier aufpasst ,sonst geht diese Sache hier zur Katastrophe über!
@Der Baron
Tschuldigung! Logo kennst Du Dich aus,aber bestimmte direkte Sachen,kann das halbe Forum im Jurakram dem Vitus nicht die Hand reichen! Doch nicht böse gemeint! Studiert ist halt studiert..
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Gehe bei so etwas eh nicht bei,nicht mein Ding!
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Alfons
Ich bin mir nicht so sicher, ob Vitus hier ne andere Auffassung vertritt als ich.
Und im übrigen habe ich kein Problem damit wenn Vitus einmal mehr Recht hat als ich oder auch nicht. 3 Juristen 4 Meinungen. Letztlich kommt es sehr auf den Einzellfall an. Häufig fehlen auch die notwendigen Informationen. Und es muss (sollte aber nicht) interpretiert werden. Daher sind grundsätzlich genaue Angaben unerlässlich.
Nach Rücksprache mit Vitus, teilt dieser im übrigen mit, das ich mit meiner Rechtlichen Einschätzung richtig liege, er wollte lediglich noch die dazugehörige Rechtsgrundlage verknüpfen. Was ich ungehöriger Weise nicht für nötig erachtete.
Und im übrigen habe ich kein Problem damit wenn Vitus einmal mehr Recht hat als ich oder auch nicht. 3 Juristen 4 Meinungen. Letztlich kommt es sehr auf den Einzellfall an. Häufig fehlen auch die notwendigen Informationen. Und es muss (sollte aber nicht) interpretiert werden. Daher sind grundsätzlich genaue Angaben unerlässlich.
Nach Rücksprache mit Vitus, teilt dieser im übrigen mit, das ich mit meiner Rechtlichen Einschätzung richtig liege, er wollte lediglich noch die dazugehörige Rechtsgrundlage verknüpfen. Was ich ungehöriger Weise nicht für nötig erachtete.
Ich finde die Frage gar nicht so sinnlos. Wann sind denn -in einfachen Worten ausgedrückt bitte- die Bedingungen des §179 StGB erfüllt und die Person ist durch die geistige Krankheit nicht zu Widerstand fähig? Ist damit nur der rein physische Widerstand gemeint oder auch die Unfähigkeit zu erkennen, wann man sich eigentlich wehren müsste?
Schlimm ist an der Juristerei, dass immer erst hinterher in aller Ruhe entschieden wird, ob man sich richtig verhalten hat oder nicht, während man in der konkreten Situation schnell entscheiden muss.
Schlimm ist an der Juristerei, dass immer erst hinterher in aller Ruhe entschieden wird, ob man sich richtig verhalten hat oder nicht, während man in der konkreten Situation schnell entscheiden muss.
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Kieler
Um es nochmal etwas deutlicher zu machen:
Bei der Strafbarkeit nach § 179 StGB kommt es auf die Unfähigkeit zum Widerstand auf Seitens des Opfers an. Gemeint sind zum einen Fälle, in denen das Opfer einen Widerstandsentschluss überhaupt gar nicht fassen kann, wie z.B. Schlaf, Hypnose, völlige Erschöpfung, Schock, Allohol, zum anderen Fälle, in denen das Opfer erkenntnis- oder willensmäßig außerstande ist, sinnvolle Entscheidungen über sein Sexualverhalten zu treffen.
Wenn man also "einvernehmlichen" Sex mit einer geistig behinderten Menschen hat, muss man schon die Frage nach dem Grad der Behinderung stellen, um auf der sicheren Seite zu sein. Strafrechtlich relevant sind aber wohl nur die ganz schweren Krankheitsformen.
Wie man sieht, hatte der Baron grundsätzlich völlig recht, wenngleich man natürlich auch immer differenzieren muss. Im Juristischen hat bekanntlich jeder Grundsatz seine Ausnahmen. Was mich zu dem allgemeinen Hinweis führt, dass eine Frage immer nur so präzise beantwortet werden kann, wie sie auch gestellt ist. Das solltet Ihr alle Euch vor Augen führen, wenn Ihr hier Fragen postet. Je mehr Details Ihr mitteilt, desto besser wird die rechtliche Beurteilung ausfallen.
Genauso allgemein war natürlich auch der Hinweis vom Baron auf sinnvolle und ernstzunehmende Fragen gemeint, betraf sicher nicht konkret diese Frage hier.
Vitus
Bei der Strafbarkeit nach § 179 StGB kommt es auf die Unfähigkeit zum Widerstand auf Seitens des Opfers an. Gemeint sind zum einen Fälle, in denen das Opfer einen Widerstandsentschluss überhaupt gar nicht fassen kann, wie z.B. Schlaf, Hypnose, völlige Erschöpfung, Schock, Allohol, zum anderen Fälle, in denen das Opfer erkenntnis- oder willensmäßig außerstande ist, sinnvolle Entscheidungen über sein Sexualverhalten zu treffen.
Wenn man also "einvernehmlichen" Sex mit einer geistig behinderten Menschen hat, muss man schon die Frage nach dem Grad der Behinderung stellen, um auf der sicheren Seite zu sein. Strafrechtlich relevant sind aber wohl nur die ganz schweren Krankheitsformen.
Wie man sieht, hatte der Baron grundsätzlich völlig recht, wenngleich man natürlich auch immer differenzieren muss. Im Juristischen hat bekanntlich jeder Grundsatz seine Ausnahmen. Was mich zu dem allgemeinen Hinweis führt, dass eine Frage immer nur so präzise beantwortet werden kann, wie sie auch gestellt ist. Das solltet Ihr alle Euch vor Augen führen, wenn Ihr hier Fragen postet. Je mehr Details Ihr mitteilt, desto besser wird die rechtliche Beurteilung ausfallen.
Genauso allgemein war natürlich auch der Hinweis vom Baron auf sinnvolle und ernstzunehmende Fragen gemeint, betraf sicher nicht konkret diese Frage hier.
Vitus
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Vitus
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