Zuhälterei in der Freizeit ist Kündigungsgrund
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Zuhälterei in der Freizeit ist Kündigungsgrund
Laut Welt.de
Zuhälterei in der Freizeit ist Kündigungsgrund
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes dürfen sich in ihrer Freizeit nicht als Zuhälter betätigen. Sonst droht laut einem Gerichtsurteil die Kündigung.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die neben ihrem Beruf der Zuhälterei nachgehen, müssen mit fristloser Kündigung rechnen. Weise die Straftat einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit auf, sei die Kündigung „sozial gerechtfertigt“, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil (AZ: 2 AZR 293/09). Damit bekräftigten die Richter ihre bisherige Rechtsprechung.
Im konkreten Fall war der Kläger, der bei einer Kommune als Straßenbauarbeiter beschäftigt war, wegen gemeinschaftlicher Zuhälterei und Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Vor dem Landgericht hatte er angegeben, dass er bei seinem Arbeitgeber zu wenig verdiene, um seine Familie zu ernähren. Daher wollte er „im Wege der Zuhälterei“ Geld dazu verdienen.
Der Arbeitgeber kündigte daraufhin dem Mann fristlos, weil der seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt habe. Der Kläger hielt die Kündigung dagegen für unwirksam, weil er die Straftaten in seiner Freizeit begangen habe. Der Kläger verwies darauf, dass es nur beim alten Bundesangestelltentarif Vorschriften gegeben hat, nach denen sich das gesamte private Verhalten am Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers zu orientieren hatte. Mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst seien diese Vorschriften jedoch weggefallen. Die Kündigung sei daher unwirksam, so der Arbeitnehmer.
Das BAG stellte jedoch klar, dass Arbeitnehmer und damit auch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nach den gesetzlichen Regelungen zur Rücksichtnahme gegenüber den Interessen des Arbeitgebers verpflichtet sind. Gebe es einen Zusammenhang zwischen der begangenen Straftat und dem Arbeitsverhältnis, könne das Interesse des Arbeitgebers unzumutbar beeinträchtigt sein. Dies sei hier der Fall.
Zuhälterei in der Freizeit ist Kündigungsgrund
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes dürfen sich in ihrer Freizeit nicht als Zuhälter betätigen. Sonst droht laut einem Gerichtsurteil die Kündigung.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die neben ihrem Beruf der Zuhälterei nachgehen, müssen mit fristloser Kündigung rechnen. Weise die Straftat einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit auf, sei die Kündigung „sozial gerechtfertigt“, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil (AZ: 2 AZR 293/09). Damit bekräftigten die Richter ihre bisherige Rechtsprechung.
Im konkreten Fall war der Kläger, der bei einer Kommune als Straßenbauarbeiter beschäftigt war, wegen gemeinschaftlicher Zuhälterei und Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Vor dem Landgericht hatte er angegeben, dass er bei seinem Arbeitgeber zu wenig verdiene, um seine Familie zu ernähren. Daher wollte er „im Wege der Zuhälterei“ Geld dazu verdienen.
Der Arbeitgeber kündigte daraufhin dem Mann fristlos, weil der seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt habe. Der Kläger hielt die Kündigung dagegen für unwirksam, weil er die Straftaten in seiner Freizeit begangen habe. Der Kläger verwies darauf, dass es nur beim alten Bundesangestelltentarif Vorschriften gegeben hat, nach denen sich das gesamte private Verhalten am Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers zu orientieren hatte. Mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst seien diese Vorschriften jedoch weggefallen. Die Kündigung sei daher unwirksam, so der Arbeitnehmer.
Das BAG stellte jedoch klar, dass Arbeitnehmer und damit auch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nach den gesetzlichen Regelungen zur Rücksichtnahme gegenüber den Interessen des Arbeitgebers verpflichtet sind. Gebe es einen Zusammenhang zwischen der begangenen Straftat und dem Arbeitsverhältnis, könne das Interesse des Arbeitgebers unzumutbar beeinträchtigt sein. Dies sei hier der Fall.
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