Telefon-Provider muß Daten von möglichem Vater nicht nennen
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Telefon-Provider muß Daten von möglichem Vater nicht nennen
In einem Fall vor dem LG Bonn (Az.: 1 O 207/10) bekam eine Frau ein Kind. Vom mutmasslichen Erzeuger wusste sie nur den Vornamen und die Handynummer. Zwar gebe es Gründe, so das Gericht, die einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Mobilfunker rechtfertigen, eine Vaterschaftsfeststellung zähle allerdings nicht dazu.
Entspannt zurücklehnen ist für Nutten- und sonstige Außerhausficker aber nicht. Denn, so die Richter, das Kind könne durchaus einen grundgesetzlich geschützten entsprechenden Auskunftsanspruch besitzen. Die Mutter habe hingegen einen eigenen Auskunftsanspruch geltend gemacht.
Regelmässiges Wechseln der SIM-Karte und sonstige verschleiernde Maßnahmen könnten also nach wie vor angezeigt sein
Fundstelle: teltarif.de
Entspannt zurücklehnen ist für Nutten- und sonstige Außerhausficker aber nicht. Denn, so die Richter, das Kind könne durchaus einen grundgesetzlich geschützten entsprechenden Auskunftsanspruch besitzen. Die Mutter habe hingegen einen eigenen Auskunftsanspruch geltend gemacht.
Regelmässiges Wechseln der SIM-Karte und sonstige verschleiernde Maßnahmen könnten also nach wie vor angezeigt sein
Fundstelle: teltarif.de
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Sir1012
Mal sehen wie die Richter in der Sache des Kindes entscheiden. Antragsberechtigt für das Kind ist nämlich erst mal die Mutter, bzw. die Verfahrenspflegerin beim Jugendamt. Und der Vater kann seinen Unterlassungsanspruch ja nicht mal geltend machen. Der Arme Hans Wurst, oder Fritz Brause.
Ich bin mal gespannt wie eine Nutte reagiert die dann folgende Auskunft bekommt:
Handybesitzer:
Lidl Vertrieb International
Verkaufsleitung Int.
Rötelstr. 35
74172 Neckarsulm
und ich da ja schon fast 2 Jahre nicht mehr arbeite. Und folglich auch eigentlich kein Handy mehr davon habe. Mhm arme Nutte. Und das wo ich doch Marc der Rechtsanwalt, Lageleiter oder Polizist bin. So ne gespaltene Persönlichkeit ist echt was feines. Wie will Sie das einem ordentlichen Gericht nur verkaufen.
Ich bin mal gespannt wie eine Nutte reagiert die dann folgende Auskunft bekommt:
Handybesitzer:
Lidl Vertrieb International
Verkaufsleitung Int.
Rötelstr. 35
74172 Neckarsulm
und ich da ja schon fast 2 Jahre nicht mehr arbeite. Und folglich auch eigentlich kein Handy mehr davon habe. Mhm arme Nutte. Und das wo ich doch Marc der Rechtsanwalt, Lageleiter oder Polizist bin. So ne gespaltene Persönlichkeit ist echt was feines. Wie will Sie das einem ordentlichen Gericht nur verkaufen.
Hmm? Also laut LG Bonn bringt einer Sau die Handynummer + Vorname also nicht automatisch etwas. Wie sieht es denn dann mit einem Autokennzeichen aus. Sprich, Freier knallt Nutte ohne Gummi, Nutte wird schwanger, Freier war wohl der einzige (mal angenommen) der ungeschützt gepoppt hat. Ist dann die Argumentation des Gerichts die gleiche, vonwegen kein Auskunftsanspruch? Andererseits entscheiden Gerichte doch in Deutschland meist pro Kind, also Bekanntgabe des Erzeugers. Kein Wunder bevor das Amt bezahlt, muss der Dreibeiner bluten.
VSEM PIZDEC äußerte folgendes:... Freier war wohl der einzige (mal angenommen) der ungeschützt gepoppt hat...
Ein realistisches Szenario - hört man doch so häufig von den Nutten, dass man der Einzige sei, der ohne Handtuch ficken darf...
Aber mal im Ernst - irgendwann, wenn eindeutige Hinweise vorhanden sein sollten, siehe das ebay-Urteil mit der Sexauktion, wird irgendwann jede Nutte es schaffen, so fern sie einigermassen unfallfrei ihr Anliegen vortragen kann, dass ein Vaterschftstest zu machen ist.
Beste Grüße
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Gefahrensucher
Naja. Die Dame braucht ja erst mal einen Adressaten für eine Vaterschaftsfeststellungsklage. So diese zugelassen wird, machen sich an deren Ergebnis dann alle anderen Nettigkeiten fest.
Sie war halt insofern schlecht beraten, weil sie einen eigenen Auskunftsanspruch geltend gemacht hat. Den hat sie nach Auffassung des LG Bonn aber nicht zwingend. Hätte sie als für das Kind Antragsberechtigte einen Auskunftsanspruch für das Kind geltend gemacht, oder auch das Amt das machen lassen, wäre das Gericht möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gekommen... eben weil die Gerichte meist pro Kind entscheiden.
Sie war halt insofern schlecht beraten, weil sie einen eigenen Auskunftsanspruch geltend gemacht hat. Den hat sie nach Auffassung des LG Bonn aber nicht zwingend. Hätte sie als für das Kind Antragsberechtigte einen Auskunftsanspruch für das Kind geltend gemacht, oder auch das Amt das machen lassen, wäre das Gericht möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gekommen... eben weil die Gerichte meist pro Kind entscheiden.
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Sir1012
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