Verbot der Prostitution in Mayen
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Verbot der Prostitution in Mayen
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Zitat:§ 1 Verbot der Prostitution
Die Ausübung der Prostitution ist im gesamten Stadtgebiet von Mayen verboten.
Das Verbot erstreckt sich auch auf alle öffentlichen Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können.
§ 2 Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung werden nach § 120 in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet. Beharrliche Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung werden nach § 184 f des Strafgesetzbuches (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessät...

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