Oldenburg - Prostitutionsverbot in der Nadorster Straße
19 Beiträge
• Seite 1 von 2 • 1, 2
Oldenburg - Prostitutionsverbot in der Nadorster Straße
oldenburger-onlinezeitung.de
Bloodhound
Sir Lunchalot äußerte folgendes:Prostitution: Kein Rotlicht in der Nadorster Straße
Die Stadt Oldenburg will gegen Prostitution in Wohnungen – insbesondere in der vorderen Nadorster Straße – vorgehen.
Oldenburg – Prostitution in bordellartigen Betrieben ist in Mischgebieten, die durch Wohnnutzung und Gewerbenutzung geprägt sind, verboten – dies bestätigte jüngst das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit seinem Beschluss vom 30. April, dem ein Oldenburger Fall zu Grunde lag. Die Stadt Oldenburg beabsichtigt insbesondere zunächst im Bereich der vorderen Nadorster Straße weiterhin gegen derart unzulässige und baurechtlich nicht genehmigte Nutzungen vorzugehen.
Die Stadt Oldenburg hatte einem Oldenburger Hauseigentümer und Vermieter die Nutzung seiner Wohnungen zu Prostitutionszwecken untersagt. Bereits das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte das Vorgehen der Stadt gestärkt und die Klage des Hauseigentümers insoweit abgewiesen. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel blieb erfolglos.
Auch das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung. Damit besteht eine obergerichtlich abgesicherte, praktisch landesweit gültige Rechtslage, mit der festgestellt wurde, dass bordellartige Betriebe in Mischgebieten eindeutig unzulässig sind.
Bloodhound
Moin,
wenn ich den Bericht richtig verstehe, dann kann die Stadt Oldenburg gegen Fickstätten vorgehen und diese schließen. Besonderes interessant dürfte es für die Läden in der Nadorster 28 (diverse Thais), 34A (z.Zt. eher Rumäninnen) und Nr. 50 sein. Erstes Ziel aber dürfte die Redbox II werden. Über diesen Laden wurde schon zu seiner Eröffnung (2012?) berichtet und moniert, dass er einem bekannten Rocker-Club gehört. Bis vor kurzem gab es auch noch Nutten in der Nr. 8 jener Strasse.
Nicht betroffen dürfte die Nadorster 113 sein.
Probleme treten besonders im vorderen Bereich der Nadorster auf - Polizeieinsätze als Symbol für Probleme - außerdem findet sich in der vorderen Nadorster eine Ballung der Fickstätten. Dies ist aus Sicht der Stadt wohl das größere Problem. Schon vor vielen Jahren hat sie ein Großbordell verhindert, indem sie die Grenzen des Sperrbezirks erweiterte.
Die Polizei dürfte nur in begrenztem Maße begeistert sein, weil sie sich dann einen neuen Überblick verschaffen muss. Ob und wie groß der Umfang von Menschenhandel und Zwangsprostitution ist, kann ich nicht sagen, aber es ist zu befürchten, dass es sowas gibt. Urteile gibt es wenigstens deshalb.
wenn ich den Bericht richtig verstehe, dann kann die Stadt Oldenburg gegen Fickstätten vorgehen und diese schließen. Besonderes interessant dürfte es für die Läden in der Nadorster 28 (diverse Thais), 34A (z.Zt. eher Rumäninnen) und Nr. 50 sein. Erstes Ziel aber dürfte die Redbox II werden. Über diesen Laden wurde schon zu seiner Eröffnung (2012?) berichtet und moniert, dass er einem bekannten Rocker-Club gehört. Bis vor kurzem gab es auch noch Nutten in der Nr. 8 jener Strasse.
Nicht betroffen dürfte die Nadorster 113 sein.
Probleme treten besonders im vorderen Bereich der Nadorster auf - Polizeieinsätze als Symbol für Probleme - außerdem findet sich in der vorderen Nadorster eine Ballung der Fickstätten. Dies ist aus Sicht der Stadt wohl das größere Problem. Schon vor vielen Jahren hat sie ein Großbordell verhindert, indem sie die Grenzen des Sperrbezirks erweiterte.
Die Polizei dürfte nur in begrenztem Maße begeistert sein, weil sie sich dann einen neuen Überblick verschaffen muss. Ob und wie groß der Umfang von Menschenhandel und Zwangsprostitution ist, kann ich nicht sagen, aber es ist zu befürchten, dass es sowas gibt. Urteile gibt es wenigstens deshalb.
Bedenken wir mal, wo diese Infromation herkommt, nämlich aus einer Pressemitteilung der Stadt Oldenburg vom 28. 05. 2015 aus der ich hier noch mal zwei Sätze zitiere:
"Auch das Oberverwaltungsgericht traf eine die Stadt bestätigende Entscheidung, die bisher noch nicht veröffentlicht wurde. Damit besteht eine obergerichtlich abgesicherte, praktisch landesweit gültige Rechtslage, mit der festgestellt wurde, dass bordellartige Betriebe in Mischgebieten eindeutig unzulässig sind."
Warten wir mal ab, was im Urteil und in dessen Begründung wirklich steht und wieviel vom obigen Text Interpretation oder wenn wir böswillig sein wollen, Propaganda der Stadtverwaltung ist. Und dann schauen wir mal, wo das Gericht die Grenze zwischen einem "bordellartigen Betrieb" und Wohnungsprostitution zieht.
Für mein Gefühl, ist man im Garten der Nadorster Straße 78 tatsächlich zu weit gegangen, indem dort so eine Art Laufhaus eingerichtet wurde, mit Fotos der Anbieterinnen in den Fenstern und vom Garten aus zugänglichen Apartments. Wenn da im Nachbargarten meine Kinder ihre Sandkiste hätten und ständig die Verhandlungen zwischen Kunden und Nutten mithören müssten, würde mir das jedenfalls nicht gefallen. Man stelle sich den Vierjährigen vor, der am Mittagstisch sagt: "Pappi, kann ich auch mal französisch natur für 50?" Die Nadorster 113 ist dagegen doch völlig problemlos. Bei der Red Box soll sich die Stadtbaurätin mal an ihr Versprechen erinnern, den Tagesaufenthalt gegenüber zu schließen. Solange der da bleibt, kannst Du an der Ecke doch wirklich nur an Nutten vermieten. Als Mario dort noch mit seinen Kundinen rumgeschäkert hat, gefiel es mir da ehrlich gesagt besser.
Wenn allerdings die Prostitution in Mischgebieten grundsätzlich für unzulässig erklärt werden sollte, was meines Erachtens in keiner Weise mit geltendem Recht vereinbar ist, dann werde ich mir billige, von den Kommunen subventionierte, Gewerbegrundstücke an den Autobahnabfahrten kaufen und dort Fickkisten aufstellen.
"Auch das Oberverwaltungsgericht traf eine die Stadt bestätigende Entscheidung, die bisher noch nicht veröffentlicht wurde. Damit besteht eine obergerichtlich abgesicherte, praktisch landesweit gültige Rechtslage, mit der festgestellt wurde, dass bordellartige Betriebe in Mischgebieten eindeutig unzulässig sind."
Warten wir mal ab, was im Urteil und in dessen Begründung wirklich steht und wieviel vom obigen Text Interpretation oder wenn wir böswillig sein wollen, Propaganda der Stadtverwaltung ist. Und dann schauen wir mal, wo das Gericht die Grenze zwischen einem "bordellartigen Betrieb" und Wohnungsprostitution zieht.
Für mein Gefühl, ist man im Garten der Nadorster Straße 78 tatsächlich zu weit gegangen, indem dort so eine Art Laufhaus eingerichtet wurde, mit Fotos der Anbieterinnen in den Fenstern und vom Garten aus zugänglichen Apartments. Wenn da im Nachbargarten meine Kinder ihre Sandkiste hätten und ständig die Verhandlungen zwischen Kunden und Nutten mithören müssten, würde mir das jedenfalls nicht gefallen. Man stelle sich den Vierjährigen vor, der am Mittagstisch sagt: "Pappi, kann ich auch mal französisch natur für 50?" Die Nadorster 113 ist dagegen doch völlig problemlos. Bei der Red Box soll sich die Stadtbaurätin mal an ihr Versprechen erinnern, den Tagesaufenthalt gegenüber zu schließen. Solange der da bleibt, kannst Du an der Ecke doch wirklich nur an Nutten vermieten. Als Mario dort noch mit seinen Kundinen rumgeschäkert hat, gefiel es mir da ehrlich gesagt besser.
Wenn allerdings die Prostitution in Mischgebieten grundsätzlich für unzulässig erklärt werden sollte, was meines Erachtens in keiner Weise mit geltendem Recht vereinbar ist, dann werde ich mir billige, von den Kommunen subventionierte, Gewerbegrundstücke an den Autobahnabfahrten kaufen und dort Fickkisten aufstellen.
-
Zulunovember
www.nwzonline.de
Bloodhound
Phimose-Horst äußerte folgendes:Stadt geht gegen Bordelle an Nadorster Straße vor
Die Polizei hat ein Haus überprüft und festgestellt, dass es komplett als Bordell genutzt wird. Laut Gerichtsurteil ist das ein Verstoß gegen baurechtliche Bestimmungen. Nun will die Stadt gegen weitere Betriebe vorgehen.
OLDENBURG Ein Bordell ist ein Haus, in dem die Räume ausschließlich von Prostituierten genutzt werden. In einer als Wohnung eingerichteten Modelwohnung wird nur ein Zimmer für die Prostitution genutzt: Stadtbaurätin Gabriele Nießen leistete in der jüngsten Bauausschuss-Sitzung Aufklärungsarbeit.
Hintergrund ist ein Gerichtsentscheid des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, nach dem bordellartige Betriebe im gemischten Wohn- und Gewerbegebiet am Anfang der Nadorster Straße verboten sind (NWZ berichtete).
Aufgrund von Beschwerden aus der Nachbarschaft wurde 2012 ein Gebäude in der Nadorster Straße überprüft. Die Untersuchung ergab: Das gesamte Gebäude wird als bordellartiger Betrieb genutzt. Nach den Erkenntnissen der Polizei wurden vier Wohnungen jeweils von einer unterschiedlichen Anzahl von Prostituierten (meistens zwei Prostituierte je Wohnung) belegt.
Nach Mitteilung der Verwaltung wechselten die Prostituierten meistens wöchentlich oder vierzehntägig. Auf einschlägigen Seiten im Internet wurden die Wohnungen gemeinsam beworben. Die von der Kriminalpolizei festgestellte Nutzung widersprach dem Baurecht.
Dem Eigentümer und Vermieter des Gebäudes wurde daraufhin untersagt, die Räume als Bordell zu nutzen und zu vermieten.
Der Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die eingereichte Klage vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg (VG) blieb erfolglos. Ergänzend merkte der Senat noch an, dass bordellartige Betriebe in einem Mischgebiet nach unbestrittener Auffassung in Rechtsprechung und Literatur unzulässig seien.
Nach dem nunmehr rechtskräftigen Urteil und der Bestätigung dieses Urteils durch das Oberverwaltungsgericht will die Stadtverwaltung nun einschreiten. Nießen kündigte an, die Stadt werde gegen weitere bordellartige Betriebe im Bereich der Nadorster Straße – die im unteren Teil auch Teil eines geplanten Sanierungsgebietes ist – vorgehen.
Bloodhound
Dann kommt also jetzt in jeden Puff noch eine Wohnung und weiter geht's. Vielleicht finden sich ja hier gleich ein paar Hurenficker, die da einziehen wollen. Weil das nicht nur Fahrtkosten spart, sondern auch die Umwelt schont, könnte daraus doch gleich ein nettes Projekt für das Sanierungsgebiet werden und die Bordellwirte mit der Stadtbaurätin versöhnen.
-
Zulunovember
Mr. Fister äußerte folgendes:Wenn allerdings die Prostitution in Mischgebieten grundsätzlich für unzulässig erklärt werden sollte, was meines Erachtens in keiner Weise mit geltendem Recht vereinbar ist, dann werde ich mir billige, von den Kommunen subventionierte, Gewerbegrundstücke an den Autobahnabfahrten kaufen und dort Fickkisten aufstellen.
Also die Grundstücke gibts ja schon... Ich fürchte nur, dass da von wegen “Vergnügungsstätten" der B-Plan was gegen hätte... Wobei, als Park- oder Campingplatz?
-
Mr.b
Ey was geht äußerte folgendes:Ich fürchte nur, dass da von wegen “Vergnügungsstätten" der B-Plan was gegen hätte...
Das ist wirklich eine spannende Frage, ob ein Bordell, oder eine Ansammlung von Fickkisten, wie ich es formuliert habe, eine Vergnügungsstätte ist. Da finden sich hier sicher einige Experten, die diese Frage mit "Ja." beantworten. Der bandenwürtembergische VGH in Mannheim hat sich in seinem Urteil vom 24. 03. 2012 allerdings für "Nein" entschieden. Vielleicht wurden die Richterinnen und Richter beim Ortstermin so richtig mies abgefertigt, so dass sie sich gesagt haben, das macht alles keinen Spaß, also keine Vergnügungsstätte. :-) Vielleicht holt ja mal einer, der dafür mehr Zeit hat als ich, die Urteilsbegründung hervor. Es ist bestimmt interessant zu lesen, wie so ein Gericht zu der Auffassung gelangt, dass Ficken kein Vergnügen ist.
-
Zulunovember
Pickel-Piotr äußerte folgendes:Vielleicht holt ja mal einer, der dafür mehr Zeit hat als ich, die Urteilsbegründung hervor. Es ist bestimmt interessant zu lesen, wie so ein Gericht zu der Auffassung gelangt, dass Ficken kein Vergnügen ist.
Im Namen des Volkes erging folgendes Unheil
Zitat:Maßgebend für die Zuordnung zu den „Gewerbebetrieben aller Art“ sind folgende Erwägungen:
Im Baurecht ist der Begriff der Vergnügungsstätte gesetzlich nicht definiert. Üblicherweise werden darunter gewerbliche Nutzungsarten verstanden, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (wie Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhallen) unter Ansprache (oder Ausnutzung) des Sexual-, Spiel- und/oder Geselligkeitstriebes einer bestimmten gewinnbringenden „Freizeit“-Unterhaltung widmen (vgl. Fickert/Fieseler a.a.O. § 4a RdNr. 22; ähnlich Roesner a.a.O. § 7 RdNr. 15; zusammenfassend Stühler a.a.O., S. 1020). Es handelt sich um einen städtebaulichen Sammelbegriff; im Vordergrund steht nicht die Frage nach der kommerziellen Unterhaltung, sondern in welcher Weise sich die unter diesen Begriff zusammengefassten Nutzungsarten innerhalb der einzelnen Baugebiete auswirken können (Fickert/Fieseler a.a.O. § 4a RdNr. 22.1; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, VBlBW 2007, 189). Die im jeweiligen Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung zulässigen Nutzungen ergeben eine gebietstypische Nutzungsstruktur, in der miteinander verträgliche Arten von Nutzungen zusammengefasst und von anderen Nutzungsarten abgegrenzt werden (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 - 7 C 7.92 -, NVwZ 1993, 987). Die Zulässigkeit von Nutzungen hängt dabei nicht nur von deren Immissionsträchtigkeit oder Immissionsverträglichkeit ab, sondern wird auch von anderen Maßstäben der städtebaulichen Ordnung bestimmt (BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 a.a.O.).
Hiervon ausgehend hat sich durch die - nunmehr - abschließende Regelung der Nutzungsart „Vergnügungsstätten“ in der BauNVO 1990 im Vergleich zur früheren Rechtslage, der die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.1983 a.a.O. zugrunde lag, im Hinblick auf die Zuordnung von gewöhnlichen Bordellbetrieben nichts Entscheidendes geändert. Ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem Bordell oder einem bordellartigen Betrieb von einer Vergnügungsstätte im planungsrechtlichen Sinn auszugehen ist, wenn in ihm in nennenswertem Umfang auch „Zusatzleistungen“ bzw. Darbietungen zur gemeinsamen Unterhaltung der Besucher stattfinden (vgl. auch hierzu die Übersicht bei Stühler a.a.O. S.1021 f.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn ein solcher Betrieb steht nach der angefochtenen Baugenehmigung nicht in Rede.
Auch nach den mit der BauNVO 1990 einhergehenden Änderungen sind Vergnügungsstätten - einschließlich größerer - sog. kerngebietstypischer Vergnügungsstätten - nur in Kerngebieten allgemein zulässig (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). In Gewerbegebieten können sie nur ausnahmsweise zugelassen werden (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Dasselbe gilt für Dorfgebiete und besondere Wohngebiete, soweit es sich nicht um kerngebietstypische Vergnügungsstätten handelt (§§ 4a Abs. 3 Nr. 2 und 5 Abs. 3 BauNVO). Derartige Vergnügungsstätten sind im Mischgebiet nur in den Teilen des Gebiets allgemein zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO); außerhalb dieser Teile können sie ausnahmsweise zugelassen werden (§ 6 Abs. 3 BauNVO).
Dass die Baunutzungsverordnung damit Vergnügungsstätten als eine besondere Art gewerblicher Betriebe nach wie vor (eine) den Kerngebieten als eine dort - uneingeschränkte - allgemein zulässige Nutzung zuordnet und damit auch den Charakter von Kerngebieten kennzeichnet, lässt erkennen, dass speziell Bordellbetriebe nach wie vor nicht dem typischen Erscheinungsbild der Vergnügungsstätte i.S. der Baunutzungsverordnung entsprechen.
Kerngebiete i.S. des § 7 BauNVO sind Gebiete für zentrale Funktionen in der Stadt mit vielfältigen Nutzungen und einem - urbanen - Angebot an Gütern und Dienstleistungen für Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs und dienen darüber hinaus auch in beschränktem Umfang dem Wohnen (vgl. § 7 Abs. 2 Nrn. 6 und 7, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 BauNVO). Bordellbetriebe der hier beabsichtigten Art dagegen sind - anders als die von der Baunutzungsverordnung typischerweise gemeinten, oben genannten Vergnügungsstätten - Einrichtungen, für die sich im Hinblick auf die allgemeine sozialethische Bewertung und auf die sich im „Milieu“ ergebenden Begleiterscheinungen eher ein Standort eignet, der außerhalb oder allenfalls am Rande des „Blickfeldes“ und der Treffpunkte einer größeren und allgemeinen Öffentlichkeit liegt und auch nicht in der Nachbarschaft von Wohnungen. Zweckbestimmung von Gewerbegebieten ist es indes gerade, solchen Betrieben einen Standort zu bieten, die im Hinblick auf ihre spezifischen Standortanforderungen und ihre Auswirkungen zu Unzuträglichkeiten in Gebieten führen würden, in denen auch oder sogar vorwiegend gewohnt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 a.a.O.).
Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene „sozialethische“ Bewertung der Prostitution ist auch nicht aufgrund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3983) zu ändern. Dieses Gesetz hat keine bauplanungsrechtlichen Folgewirkungen (so bereits Senatsurt. v. 24.07.2002 - 5 S 149/01 -, ESVGH 53, 30; ebenso die wohl einhellige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Stühler a.a.O. S. 1032 Fn. 157).
Schließlich ist dem Bundesverwaltungsgericht weiterhin darin zu folgen, dass ein Bordell auch keine so erheblichen Belästigungen i.S. von § 8 Abs. 1 BauNVO mit sich bringt, dass es - von dem nach § 15 Abs. 1 BauNVO zu behandelnden Einzelfall abgesehen - schlechthin nicht in einem Gewerbegebiet zugelassen werden könnte. Die von einem Bordell ausgehenden Nachteile und Belästigungen, nämlich vor allem der Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs und sonstige „milieubedingte“ Unruhe erreichen die Schwelle der Erheblichkeit nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 a.a.O.).
Freier, der den Text auch nach mehrfachem Lesen nicht ganz verstanden hat, es aber amüsant findet, dass sich eine Person namens Fickert mit der Thematik auseinandergesetzt hat.
-
Freier
Lustiger Vogel äußerte folgendes:
Im Namen des Volkes erging folgendes UnheilZitat:Maßgebend für die Zuordnung zu den „Gewerbebetrieben aller Art“ sind folgende Erwägungen:
... wenn in ihm in nennenswertem Umfang auch „Zusatzleistungen“ bzw. Darbietungen zur gemeinsamen Unterhaltung der Besucher stattfinden
...Dass die Baunutzungsverordnung damit Vergnügungsstätten als eine besondere Art gewerblicher Betriebe nach wie vor (eine) den Kerngebieten als eine dort - uneingeschränkte - allgemein zulässige Nutzung zuordnet und damit auch den Charakter von Kerngebieten kennzeichnet, lässt erkennen, dass speziell Bordellbetriebe nach wie vor nicht dem typischen Erscheinungsbild der Vergnügungsstätte i.S. der Baunutzungsverordnung entsprechen.
Schließlich ist dem Bundesverwaltungsgericht weiterhin darin zu folgen, dass ein Bordell auch keine so erheblichen Belästigungen i.S. von § 8 Abs. 1 BauNVO mit sich bringt, dass es - von dem nach § 15 Abs. 1 BauNVO zu behandelnden Einzelfall abgesehen - schlechthin nicht in einem Gewerbegebiet zugelassen werden könnte. Die von einem Bordell ausgehenden Nachteile und Belästigungen, nämlich vor allem der Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs und sonstige „milieubedingte“ Unruhe erreichen die Schwelle der Erheblichkeit nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 a.a.O.).
Vielen Dank Freier für die rasche Erledigung.
Unheil würde ich das in diesem Fall wirklich nicht nennen, denn schließlich kriegt der, der den Puff im Gewerbegebiet dichtmachen wollte, ja richtig einen vor den Koffer. Es darf also fleißig weiter gevögelt werden im Gewerbegebiet.
Nebenbei stellt sich mir die Frage, ob die Oldenburger Sperrgebietsverordnung, die sich auf den ganzen Innenstadtbereich, also auf ein Kerngebiet, bezieht, überhaupt noch normenkonform ist, wenn Kerngebiete die einzige Gebietskategorie sein sollen, wo Fickstätten zulässig sein sollen. Was aber ja laut dem Mannheimer Gericht zu unserem Glück so nicht ist.
"Zusatzleistungen und Darbietungen zur gemeinsamen Unterhaltung der Besucher" machen also offenbar den Puff zur Vergnügungsstätte. Im Umkehrschluss ist es also keine Vergnügungsstätte, wenn der Freier das Ferkelchen im Einzelkoben durchnudelt und das ist es doch, was wir meistens wollen.
Baurechtlich ist mein Projekt damit wohl halbwegs sicher. Nur bleibt natürlich das Problem, die Bürgermeister dazu zu bringen, mir ihre billigen Gewerbegrundstücke zu verkaufen. In den Gemeinderäten sitzen ja heutzutage überall Muttis, die sowas verhindern wollen und ihre männlichen Kollegen halten die Klappe, weil sie fürchten, dass ihnen nachgesagt wird, dass sie dort gerne selbst mal einen wegstecken würden. Da kaufe ich also besser von Privat. Also: Wer hat 1.500 m² Gewerbebauland in Autobahnnähe übrig?
-
Zulunovember
Pimmel-Peter äußerte folgendes:Inzwischen denke ich auch, dass der Stein des Anstoßes wohl die Redbox II in der Nadorster Nr. 46 ist. Weiß jemand was da aktuell läuft? Hat der Laden überhaupt noch auf? Tagsüber sieht es da total tot aus.
Das ganze war soweit mir bekannt schon immer eine von diesen Nachtbars, die nur von abends bis morgends geöffnet haben - sprich 21 bis 05 oder so. Habe neulich Premiumwerbung auf HM.de gesehen, von daher gehe ich schon davon aus, dass noch geöffnet ist, wenn sie sich das schon leisten. Wüsste alledings auch nicht, was mich dahinziehen sollte. Man will ja ficken und nicht für sicher überteuerte Getränke zahlen. Zumal die Redbox, wie die in Delmenhorst, ja über Ecken sicher von den Angels geschmissen wird und das ohnehin nicht meine Klientel ist.
Edit: War ja neulich in der N78 und Jill meinte, da es da bisher keine Probleme gab und wohl alles beim alten bleiben wird, weil es wohl straßentechnisch unauffällig ist und gut geführt wird.
-
LarsOL
Hi Lars,
schön Dich hier zu treffen und vielen Dank für die Info.
Als ich letzten Samstag bei Denn's einkaufen war, habe ich mir an der Tür die Öffnungszeiten angeschaut. Ist wohl so wie Du schreibst, Freitag, Samstag, Sonntag ab 22.00 Uhr geöffnet oder so, habe ich mir nicht genau gemerkt, weil das nichts für mich ist. Beim Lesen wurde ich von einer Mutti, die mit einem Kinderwagen vorbeischob beäugt, was mir mal wieder deutlich machte, dass die Nadorster Straße bis einschließlich Nr. 113 ficktechnisch Tabuzone für mich ist, weil da zuviele Leute rumlaufen, die mich kennen. Ansonsten finde ich es da schon sehr spannend.
schön Dich hier zu treffen und vielen Dank für die Info.
Als ich letzten Samstag bei Denn's einkaufen war, habe ich mir an der Tür die Öffnungszeiten angeschaut. Ist wohl so wie Du schreibst, Freitag, Samstag, Sonntag ab 22.00 Uhr geöffnet oder so, habe ich mir nicht genau gemerkt, weil das nichts für mich ist. Beim Lesen wurde ich von einer Mutti, die mit einem Kinderwagen vorbeischob beäugt, was mir mal wieder deutlich machte, dass die Nadorster Straße bis einschließlich Nr. 113 ficktechnisch Tabuzone für mich ist, weil da zuviele Leute rumlaufen, die mich kennen. Ansonsten finde ich es da schon sehr spannend.
-
Zulunovember
Schattenparker äußerte folgendes:Anscheinend macht die Stadt doch ernst mit ihrem Ziel.
Die Stadt tut halt was sie kann, sie mischt die Szene mit Kontrollen auf und die Nutten ohne Papiere fliegen raus aber viel mehr kann die Stadt nicht machen.
Vor der Red - Box standen neulich Container, da wird wohl erstmal entrümpelt und was dann aus der Hütte werden soll weiß ich nicht. Wenn die Delmenhorster Rocker zu blöd sind, den Bauantrag richtig zu stellen, bleibt der Laden vielleicht noch eine Weile dicht.
Die Nadorster 50 ist ja 2 Häuser weiter, also nördlich der Einmündung Kriegerstraße. Das da dicht sein soll ist mir noch nicht aufgefallen, da bin ich aber auch die letzten Tage nicht vorbeigekommen.
-
Zulunovember
19 Beiträge
• Seite 1 von 2 • 1, 2