Sex, Bericht im Forum: Prostitution zu Corona-Zeiten in Sachsen-Anhalt
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Prostitution zu Corona-Zeiten in Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalts Bordelle und Swingerclubs dürfen wieder öffnen – früher als ursprünglich gedacht.
Das Oberverwaltungsgericht in Magdeburg hat entschieden, dass Bordelle wieder öffnen dürfen. Die ausnahmslose Schließung stelle keine notwendige Schutzmaßnahme mehr gegen das Coronavirus dar. Damit wurde die aktuell geltende Corona-Eindämmungsverordnung in diesem Punkt außer Kraft gesetzt.
Grund dafür ist, so das Oberverwaltungsgericht, dass der Eingriff in die Berufsfreiheit der Bordellbetreiber und der Prostituier...
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Das Oberverwaltungsgericht in Magdeburg hat entschieden, dass Bordelle wieder öffnen dürfen. Die ausnahmslose Schließung stelle keine notwendige Schutzmaßnahme mehr gegen das Coronavirus dar. Damit wurde die aktuell geltende Corona-Eindämmungsverordnung in diesem Punkt außer Kraft gesetzt.
Grund dafür ist, so das Oberverwaltungsgericht, dass der Eingriff in die Berufsfreiheit der Bordellbetreiber und der Prostituier...

Aktueller Stand
So, es ist so weit: Die 7. Verordnung läuft heute aus und vom 17.10.20 bis 18.11.20 gilt die 8. Verordnung für Sachsen Anhalt. Darin heißt es in Bezug auf Prostitution:
Der §1 (1) lauted:
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Zitat:§4 (2) Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes (..), dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach §1 Abs.I sichergestellt wird. (..)
Der §1 (1) lauted:
Zitat:(1) In allen Einrichtungen, Betrieben sowie bei Angeboten und Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten. Es gelten strenge Auflagen zur Hygiene, um die Reduzierung von Kontakten sowie den Schutz der Anwesenden vor Infektionen sicherzustellendurch:
1.Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit möglich und zumutbar; dies gilt nicht für Zusammenkünfte mit Angehörigen aus maximal zwei Hausständen oder mit nahen Verwandten sowie deren Ehe-un...

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