Geblitzt im Ausland - was tun?
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Geblitzt im Ausland - was tun?
Moin,
wer hat Ahnung?
Ich bin im Ausland, Österreich, Salzburg, geblitzt worden. Die Parasiten wollen 50 € haben.
Soll ich zurückschreiben: alles ignorieren oder ...
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wer hat Ahnung?
Ich bin im Ausland, Österreich, Salzburg, geblitzt worden. Die Parasiten wollen 50 € haben.
Soll ich zurückschreiben: alles ignorieren oder ...
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Soweit ich im Bilde bin, können die Össis schon seit langem Forderungen gegen deutsch Autofahrer durch unsere Exekutivorgane durchsetzen lassen.
Geht mittlerweile in auch in vielen and...
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Geht mittlerweile in auch in vielen and...
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Lütt Matten
Fotzbert äußerte folgendes:Moin,
Ich bin im Ausland, Österreich, Salzburg, geblitzt worden. Die Parasiten wollen 50 € haben.
Wieso? Du bist doch gar nicht gefahren... die Ösis sind ja besonders clever und blitzen von hinten Nach deutschem Recht muss Dir aber nachgewiesen werden, dass Du gefahren bist.
Die Auskunft ("Lenkererhebung"), wer gefahren ist, kann von Dir IMHO nicht erzwungen werden. Dies wäre ein Verstoss gegen das Auskunfts-...
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Sir1012
Ich meine kürzlich in einer Fernsehsendung gesehen bzw. gehört zuhaben, dass die mit unserer Schmiere zusammen arbeiten. Auch wenns weh tut diesen Schwei...
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Sepp
Mit der lenkerhaftung und dem blitzen von hinten wäre ich vorsichtig...nach ösi-recht gibt es eine halterhaftung und nicht wie hier die fahrerhaftung...der Nachweis der fahrereigenschaft durch direktes anhalten oder durch ein frontfoto ist nicht notwendig...ob es hier dementsprechend durchsetzbar ist, weiss ich nicht - am besten mal auf die ...
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Gefahrensucher
Tiefkühlsperma äußerte folgendes:Moin,
Ich bin im Ausland, Österreich, Salzburg, geblitzt worden. Die Parasiten wollen 50 € haben.
Saustark ! Immer kräftig rauf auf das Gaspedal, so wie ich. Schön mit 100 Sachen die Herschelstraße runter.
Pimmel-Peter äußerte folgendes:Die Auskunft, wer gefahren ist, kann von Dir IMHO nicht erzwungen werden. Dies wäre ein Verstoß gegen das Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten naher Angehöriger und das Verbot, zur Selbstbezichtigung verpflichtet zu werden. Insofern dürfte die deutsche Behörde ein entsprechendes Vollstreckungsersuchen gar nicht bearbeiten. Es gibt mit hoher Wahrscheinlichkeit einen entsprechenden Erlass Deines Länder-Innenministers.
Was allerdings passieren kann, dass vollstreckt wird, wenn Du wieder nach Ösiland einreist. Keine Ahnung, wie ho...
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So also hab ich mich doch glatt geirrt soll ja alle 100 Jahre auch mal vorkommen, war nicht das OVG Hamburg, sondernd das FG Hamburg.
FG Hamburg, Beschl. v. 16. 03. 2010 - 1 V 289/09
FINANZGERICHT HAMBURG
Az.: 1 V 289/09
Beschluss des Senats vom 16.03.2010
Leitsatz:1. In Hamburg ist der Verwaltungsrechtsweg für einen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung österreichischer Straferkenntnisse (Geldbußen) gegeben. Ein Verweisungsbeschluss an das Finanzgericht ist jedoch nicht greifbar gesetzwidrig.
2. Solange keine konkreten Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen wurden, ist vorläufiger Rechtsschutz im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich.
3. Eine Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers ist in der Bundesrepublik Deutschland (vorläufig) nicht möglich. Sie kann gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, wie dem Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung oder dem Schutz des Kernbereichs des Angehörigenverhältnisses, verstoßen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Art. 6 EMRK und des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates der Europäischen Union.
Amtshilfe/Vollstreckungshilfe:
1. Rechtsweg für Rechtsschutz gegen die Vollstreckung österreichischer Straferkenntnisse (Geldbußen)
2. Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers in der Bundesrepublik Deutschland (vorläufig) nicht möglich
Gründe: I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Zulässigkeit einer Vollstreckung im Wege der Amtshilfe in Verwaltungssachen. Der Antragsteller ist Eigentümer und Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen HH-XX.In Wien, Österreich, wurde das Kraftfahrzeug im Jahr 2007 in einer gebühren-pflichtigen Kurzparkzone mehrfach abgestellt. Der Magistrat der Stadt Wien forderte den Antragsteller auf, darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu den bestimmten Zeitpunkten überlassen hatte. Der Antragsteller verweigerte die Angaben unter Berufung auf § 55 Strafprozessordnung (StPO). Der Magistrat der Stadt Wien erließ am 15.07.2008 (MA MA-1/... u. a.), 18.07.2008 (MA-2/... u. a.) und am 06.11.2008 (MA-3/... u. a.) Straferkenntnisse, mit denen er im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren Geldstrafen und Kosten der Strafverfahren in Höhe von insgesamt 374,50 € festsetzte. Die Straferkenntnisse wurden rechtskräftig. Der Antragsteller zahlte hierauf nichts.
Der Magistrat der Stadt Wien ersuchte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23.12.2008 und vom 31.03.2009, die Forderungen aus den Straferkenntnissen einzutreiben. In den Ersuchen bescheinigte der Magistrat der Stadt Wien in den jeweiligen Rückstandsausweisen die Vollstreckbarkeit der Rückstände.
Die Antragsgegnerin beauftragte am 01.09.2009 schriftlich den Vollziehungsbeamten, die Forderungen aus den Straferkenntnissen zu vollstrecken. Der Vollziehungsbeamte erließ am 01.09.2009 Vollstreckungsankündigungen. Danach sei der Vollziehungsbeamte beauftragt, bei dem Antragsteller wegen der Forderungen zu pfänden. Der Antragsteller könne die Pfändung noch abwenden, wenn er den Gesamtbetrag der zu vollstreckenden Forderungen zuzüglich Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 446,15 € bis zum 10. 10.2009 bei dem Vollziehungsbeamten persönlich einzahle oder auf ein Konto der Kasse Hamburg überweise. Am 01.09.2009 erschien der Vollziehungsbeamte bei dem Antragsteller. Der Antragsteller zahlte an den Vollziehungsbeamten allein Vollstreckungskosten in Höhe von 36,10 €.
Am 13.10.2009 legte der Antragsteller gegen die Vollstreckungsankündigungen vom 01.09.2009 Widerspruch ein. Am selben Tag beantragte der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Hamburg, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Über den Widerspruch hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 22.10.2009 (Aktenzeichen 10 V 2822/09), den Beteiligten zugestellt am 16.11.2009 bzw. 23.11.2009, den Rechtsstreit an das Finanzgericht Hamburg verwiesen. Rechtsmittel gegen den Beschluss legten die Beteiligten nicht ein.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Amtshilfe nicht geleistet werden dürfe. Die Amtshilfe sei im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl II 1990, 358; im folgenden: Amtshilfeabkommen Österreich) unzulässig. Dem Antragsteller stehe wegen der Nichtbenennung des Fahrers ein Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht bei nahen Angehörigen zu. Dieses Recht zu Gunsten naher Angehöriger und zum Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung sei ein wesentliches, verfassungsrechtlich gebotenes Element der deutschen Rechtsordnung. Dieses Recht würde mit einem Vollzug der österreichischen Sanktion für die Zeugnisverweigerung in Deutschland unterlaufen. Die von ihm angegriffenen Maßnahmen seien konkrete Vollstreckungsmaßnahmen und demgemäß als Verwaltungsakte einzuordnen.
Der Antragsteller beantragt:
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13.10.2009 gegen die Vollstreckungsmaßnahmen vom 01.09.2009 (Vollstreckungsankündigung vom 01.09.2009 bezüglich Parkometerstrafen gemäß Bescheiden vom 15.07.2008
und 18.07.2008, Vollstreckungsankündigung vom 01.09.2009 bezüglich Parkometerstrafen gemäß Bescheid vom 06.11.2008) anzuordnen,
hilfsweise die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig, da die Vollstreckungsankündigungen mangels Regelungscharakters keine Verwaltungsakte seien. Im Übrigen seien die Straferkenntnisse nicht unter Missachtung elementarer Rechtsgrundsätze zu Stande gekommen. Auch das deutsche Recht kenne die Ahndung von Verstößen gegen Parkvorschriften und eine Halterhaftung, die im Ergebnis identisch mit dem österreichischen Recht sei. Der Halter zahle nicht für das eigentliche Delikt und müsse den wahren Verursacher nicht benennen. Die Antragsgegnerin habe sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu orientieren, wonach eine dem österreichischen Recht entsprechende Vorschrift nicht gegen Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -, BGBl II 2002, 1054) verstoße. Des Weiteren habe die Antragsgegnerin die Grundsätze des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. - 2005 L 76, S. 16 ff.; im Folgenden: RahmenbeschlussGeld) zu berücksichtigen, obwohl die Bundesrepublik Deutschland den RahmenbeschlussGeld noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt habe. Die Bundesrepublik Deutschland habe diesbezüglich eine Erklärung abgegeben, die den vorliegenden Fall treffe. Die Straferkenntnisse seien danach auch in der Bundesrepublik Deutschland zu vollstrecken.
Dem Gericht hat ein Hefter der Finanzbehörde Kasse Hamburg - KHH ... - vorgelegen.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen. II.
1. Der Finanzrechtsweg ist infolge des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22.10.2009 (Aktenzeichen 10 V 2822/09) gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gegeben.
Der Finanzrechtsweg ist allerdings nicht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben. Danach ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten, soweit die Verwaltungsakte durch Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind. Zwar ist die Antragsgegnerin, eine Landesfinanzbehörde, zuständig für die Vollstreckung gemäß § 4 Satz 1 Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG) i. V. m. Abschnitt III Nr. 3 der Anordnung über Vollstreckungsbehörden (Amtlicher Anzeiger - Amtl. Anz. -1999, S. 1457, zuletzt geändert durch Artikel 12 der Anordnung vom 21.11.2006, Amtl. Anz. 2006, S. 2813; vergleiche auch Abschnitt III. Zuständige Stellen nach dem Amtshilfeabkommen Österreich in der Bundesrepublik Deutschland, Stand 03.01.2005, Gemeinsames Ministerialblatt - GMBl - 2005, 219). Der Magistrat der Stadt Wien ersuchte die Antragsgegnerin gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 9 Amtshilfeabkommen Österreich um Amtshilfe. Jedoch sind im Streitfall keine Verwaltungsakte nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen. Die Vollstreckung bestimmt sich vielmehr gemäß § 1 Buchstabe c HmbVwVG nach den Vorschriften des HmbVwVG. Die Ausnahme des § 3 Buchstabe a HmbVwVG greift nicht ein, da diese Regelung nur die Vollstreckung landesrechtlicher Steuern nach den Vorschriften der Abgabenordnung sicherstellt (vergleiche auch Bürgerschafts-Drucksache 14/2608 S. 3; vergleiche im Übrigen § 1 Hamburgisches Abgabengesetz, HmbGVBl. 1976, 45, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.1999, HmbGVBl. 1999, 256, und § 5 Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung, HmbGVBl. 1965, 225; siehe auch Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Kuschelsex -/FGO, § 33 FGO Rz. 534).
Die im verwaltungsgerichtlichen Beschluss genannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 30.04.2001 VII B 35/01, BFH/NV 2001, 1141) und des Sächsischen Finanzgerichts (FG, Beschluss vom 25.03.2004, 2 V 213/04, juris) sind im Streitfall nicht übertragbar. In beiden Fällen war der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO gegeben, da die Finanzämter für die Amtshilfe zuständig waren und die Finanzämter nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollstrecken hatten. In den Fällen des Amtshilfeabkommens Österreich richtet sich die Vollstreckung in Bayern (Vorinstanz des BFH-Beschlusses war das FG München) und Sachsen nach den Vorschriften der Abgabenordung (Art. 24, 25 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz, § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen; vergleiche auch Abschnitt III. Zuständige Stellen nach dem Amtshilfeabkommen Österreich in der Bundesrepublik Deutschland, Stand 03.01.2005, GMBl 2005, 219).
Allerdings ist der Verweisungsbeschluss bindend. Da die Beteiligten keine Rechtsmittel hiergegen eingelegt haben, ist er rechtskräftig und für das Finanzgericht bindend, soweit er das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betrifft (vergleiche zur Bindung auf den konkreten, verwiesenen ...
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FG Hamburg, Beschl. v. 16. 03. 2010 - 1 V 289/09
FINANZGERICHT HAMBURG
Az.: 1 V 289/09
Beschluss des Senats vom 16.03.2010
Leitsatz:1. In Hamburg ist der Verwaltungsrechtsweg für einen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung österreichischer Straferkenntnisse (Geldbußen) gegeben. Ein Verweisungsbeschluss an das Finanzgericht ist jedoch nicht greifbar gesetzwidrig.
2. Solange keine konkreten Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen wurden, ist vorläufiger Rechtsschutz im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich.
3. Eine Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers ist in der Bundesrepublik Deutschland (vorläufig) nicht möglich. Sie kann gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, wie dem Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung oder dem Schutz des Kernbereichs des Angehörigenverhältnisses, verstoßen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Art. 6 EMRK und des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates der Europäischen Union.
Amtshilfe/Vollstreckungshilfe:
1. Rechtsweg für Rechtsschutz gegen die Vollstreckung österreichischer Straferkenntnisse (Geldbußen)
2. Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers in der Bundesrepublik Deutschland (vorläufig) nicht möglich
Gründe: I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Zulässigkeit einer Vollstreckung im Wege der Amtshilfe in Verwaltungssachen. Der Antragsteller ist Eigentümer und Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen HH-XX.In Wien, Österreich, wurde das Kraftfahrzeug im Jahr 2007 in einer gebühren-pflichtigen Kurzparkzone mehrfach abgestellt. Der Magistrat der Stadt Wien forderte den Antragsteller auf, darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu den bestimmten Zeitpunkten überlassen hatte. Der Antragsteller verweigerte die Angaben unter Berufung auf § 55 Strafprozessordnung (StPO). Der Magistrat der Stadt Wien erließ am 15.07.2008 (MA MA-1/... u. a.), 18.07.2008 (MA-2/... u. a.) und am 06.11.2008 (MA-3/... u. a.) Straferkenntnisse, mit denen er im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren Geldstrafen und Kosten der Strafverfahren in Höhe von insgesamt 374,50 € festsetzte. Die Straferkenntnisse wurden rechtskräftig. Der Antragsteller zahlte hierauf nichts.
Der Magistrat der Stadt Wien ersuchte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23.12.2008 und vom 31.03.2009, die Forderungen aus den Straferkenntnissen einzutreiben. In den Ersuchen bescheinigte der Magistrat der Stadt Wien in den jeweiligen Rückstandsausweisen die Vollstreckbarkeit der Rückstände.
Die Antragsgegnerin beauftragte am 01.09.2009 schriftlich den Vollziehungsbeamten, die Forderungen aus den Straferkenntnissen zu vollstrecken. Der Vollziehungsbeamte erließ am 01.09.2009 Vollstreckungsankündigungen. Danach sei der Vollziehungsbeamte beauftragt, bei dem Antragsteller wegen der Forderungen zu pfänden. Der Antragsteller könne die Pfändung noch abwenden, wenn er den Gesamtbetrag der zu vollstreckenden Forderungen zuzüglich Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 446,15 € bis zum 10. 10.2009 bei dem Vollziehungsbeamten persönlich einzahle oder auf ein Konto der Kasse Hamburg überweise. Am 01.09.2009 erschien der Vollziehungsbeamte bei dem Antragsteller. Der Antragsteller zahlte an den Vollziehungsbeamten allein Vollstreckungskosten in Höhe von 36,10 €.
Am 13.10.2009 legte der Antragsteller gegen die Vollstreckungsankündigungen vom 01.09.2009 Widerspruch ein. Am selben Tag beantragte der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Hamburg, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Über den Widerspruch hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 22.10.2009 (Aktenzeichen 10 V 2822/09), den Beteiligten zugestellt am 16.11.2009 bzw. 23.11.2009, den Rechtsstreit an das Finanzgericht Hamburg verwiesen. Rechtsmittel gegen den Beschluss legten die Beteiligten nicht ein.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Amtshilfe nicht geleistet werden dürfe. Die Amtshilfe sei im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl II 1990, 358; im folgenden: Amtshilfeabkommen Österreich) unzulässig. Dem Antragsteller stehe wegen der Nichtbenennung des Fahrers ein Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht bei nahen Angehörigen zu. Dieses Recht zu Gunsten naher Angehöriger und zum Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung sei ein wesentliches, verfassungsrechtlich gebotenes Element der deutschen Rechtsordnung. Dieses Recht würde mit einem Vollzug der österreichischen Sanktion für die Zeugnisverweigerung in Deutschland unterlaufen. Die von ihm angegriffenen Maßnahmen seien konkrete Vollstreckungsmaßnahmen und demgemäß als Verwaltungsakte einzuordnen.
Der Antragsteller beantragt:
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13.10.2009 gegen die Vollstreckungsmaßnahmen vom 01.09.2009 (Vollstreckungsankündigung vom 01.09.2009 bezüglich Parkometerstrafen gemäß Bescheiden vom 15.07.2008
und 18.07.2008, Vollstreckungsankündigung vom 01.09.2009 bezüglich Parkometerstrafen gemäß Bescheid vom 06.11.2008) anzuordnen,
hilfsweise die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig, da die Vollstreckungsankündigungen mangels Regelungscharakters keine Verwaltungsakte seien. Im Übrigen seien die Straferkenntnisse nicht unter Missachtung elementarer Rechtsgrundsätze zu Stande gekommen. Auch das deutsche Recht kenne die Ahndung von Verstößen gegen Parkvorschriften und eine Halterhaftung, die im Ergebnis identisch mit dem österreichischen Recht sei. Der Halter zahle nicht für das eigentliche Delikt und müsse den wahren Verursacher nicht benennen. Die Antragsgegnerin habe sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu orientieren, wonach eine dem österreichischen Recht entsprechende Vorschrift nicht gegen Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -, BGBl II 2002, 1054) verstoße. Des Weiteren habe die Antragsgegnerin die Grundsätze des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. - 2005 L 76, S. 16 ff.; im Folgenden: RahmenbeschlussGeld) zu berücksichtigen, obwohl die Bundesrepublik Deutschland den RahmenbeschlussGeld noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt habe. Die Bundesrepublik Deutschland habe diesbezüglich eine Erklärung abgegeben, die den vorliegenden Fall treffe. Die Straferkenntnisse seien danach auch in der Bundesrepublik Deutschland zu vollstrecken.
Dem Gericht hat ein Hefter der Finanzbehörde Kasse Hamburg - KHH ... - vorgelegen.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen. II.
1. Der Finanzrechtsweg ist infolge des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22.10.2009 (Aktenzeichen 10 V 2822/09) gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gegeben.
Der Finanzrechtsweg ist allerdings nicht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben. Danach ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten, soweit die Verwaltungsakte durch Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind. Zwar ist die Antragsgegnerin, eine Landesfinanzbehörde, zuständig für die Vollstreckung gemäß § 4 Satz 1 Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG) i. V. m. Abschnitt III Nr. 3 der Anordnung über Vollstreckungsbehörden (Amtlicher Anzeiger - Amtl. Anz. -1999, S. 1457, zuletzt geändert durch Artikel 12 der Anordnung vom 21.11.2006, Amtl. Anz. 2006, S. 2813; vergleiche auch Abschnitt III. Zuständige Stellen nach dem Amtshilfeabkommen Österreich in der Bundesrepublik Deutschland, Stand 03.01.2005, Gemeinsames Ministerialblatt - GMBl - 2005, 219). Der Magistrat der Stadt Wien ersuchte die Antragsgegnerin gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 9 Amtshilfeabkommen Österreich um Amtshilfe. Jedoch sind im Streitfall keine Verwaltungsakte nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen. Die Vollstreckung bestimmt sich vielmehr gemäß § 1 Buchstabe c HmbVwVG nach den Vorschriften des HmbVwVG. Die Ausnahme des § 3 Buchstabe a HmbVwVG greift nicht ein, da diese Regelung nur die Vollstreckung landesrechtlicher Steuern nach den Vorschriften der Abgabenordnung sicherstellt (vergleiche auch Bürgerschafts-Drucksache 14/2608 S. 3; vergleiche im Übrigen § 1 Hamburgisches Abgabengesetz, HmbGVBl. 1976, 45, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.1999, HmbGVBl. 1999, 256, und § 5 Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung, HmbGVBl. 1965, 225; siehe auch Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Kuschelsex -/FGO, § 33 FGO Rz. 534).
Die im verwaltungsgerichtlichen Beschluss genannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 30.04.2001 VII B 35/01, BFH/NV 2001, 1141) und des Sächsischen Finanzgerichts (FG, Beschluss vom 25.03.2004, 2 V 213/04, juris) sind im Streitfall nicht übertragbar. In beiden Fällen war der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO gegeben, da die Finanzämter für die Amtshilfe zuständig waren und die Finanzämter nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollstrecken hatten. In den Fällen des Amtshilfeabkommens Österreich richtet sich die Vollstreckung in Bayern (Vorinstanz des BFH-Beschlusses war das FG München) und Sachsen nach den Vorschriften der Abgabenordung (Art. 24, 25 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz, § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen; vergleiche auch Abschnitt III. Zuständige Stellen nach dem Amtshilfeabkommen Österreich in der Bundesrepublik Deutschland, Stand 03.01.2005, GMBl 2005, 219).
Allerdings ist der Verweisungsbeschluss bindend. Da die Beteiligten keine Rechtsmittel hiergegen eingelegt haben, ist er rechtskräftig und für das Finanzgericht bindend, soweit er das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betrifft (vergleiche zur Bindung auf den konkreten, verwiesenen ...
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Geil, Danke.
rarax, der gestern fast nicht ficken konnte, weil die Bullen...
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rarax, der gestern fast nicht ficken konnte, weil die Bullen...
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Re: Geblitzt im Ausland - was tun?
Rasputin äußerte folgendes:Moin,
wer hat Ahnung?
Ich bin im Ausland, Österreich, Salzburg, geblitzt worden. Die Parasiten wollen 50 € haben.
Soll ich zurückschreiben: alles ignorieren oder was? Paktieren die mit dem deutschen Staat, die Schweine?
rarax
Es geht da wohl um das "Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen", kurz EuGeldG."
Da gibt es zwei Prämissen, die Du nicht erfüllst, rarax! Deshalb kannst Du die 50 Euro lustvoll...
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Johnny
Re: Geblitzt im Ausland - was tun?
Lustiger Vogel äußerte folgendes:Prämisse 2. Erst ab Bußgeldbescheiden nach dem 27. Oktober 2010 greift das EuGeldG
Nachzulesen ist das Ganze hier.
Gruß
Johnny
Das ist so nicht richtig, denn mit einigen eu...
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Gefahrensucher
Re: Geblitzt im Ausland - was tun?
Kellerficker äußerte folgendes:Es geht da wohl um das "Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen", kurz EuGeldG.
Nö darum geht es nicht.
Das Urteil des FG ist bereits vom 16.03.2...
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Re: Geblitzt im Ausland - was tun?
Höllmut äußerte folgendes:Vermutlich gibt es da irgendein Bilaterales Übereinkommen, zunächst unabhänig vom EU-Recht.
Gibt es. Den "Ve...
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Sir1012
Re: Geblitzt im Ausland - was tun?
Rainer Zufall äußerte folgendes:Gibt es. Den "Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen" vom 31.05.19...
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Anekdote zu unseren schweizer Freunden:
2008 ist mir Bußgeldbescheid aus Basel ins Haus geflattert. Auf der Autobahn (letztes Teilstück Richtung Grenze zur A5, Karlsruhe, hinter dem Abzweig Basel/Messe, fest installiert) wurde ich mit stattlichen 85 (fünfundachzig) km/h geblitzt, abzüglich "...
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2008 ist mir Bußgeldbescheid aus Basel ins Haus geflattert. Auf der Autobahn (letztes Teilstück Richtung Grenze zur A5, Karlsruhe, hinter dem Abzweig Basel/Messe, fest installiert) wurde ich mit stattlichen 85 (fünfundachzig) km/h geblitzt, abzüglich "...
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Barbarossa
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